Schulpflicht


Beginn der Schulpflicht

Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden, dazu zählen auch Kinder, die am 01.Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

Nach § 64 Abs. 3 NSchG können Grundschulen schon vor der Einschulung Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichten.

Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die jünger sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin/der Schulleiter.

Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, gibt es die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird ebenfalls von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und dann evt. auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen.


Dauer der Schulpflicht

Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn.

Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.

Ein Ende der Schulpflicht vor Ablauf von 12 Jahren ist in besonderen Fällen gemäß § 70 Abs.6 NSchG möglich. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Im § 69 NSchG ist die Schulpflicht in besonderen Fällen geregelt (Krankheit, geschlossene Unterbringung).


Beurlaubung

Beurlaubungen vom Schulbesuch bis zu drei Monaten werden von der Schulleitung entschieden. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen.Im Niedersächsische Schulgesetz ist keine Möglichkeit einer längeren Beurlaubung vorgesehen. Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine befristete Ausnahme zulassen, wenn der fortgesetzte Schulbesuch im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würde.


Ruhen der Schulpflicht

Ein Ruhen der Schulpflicht ist gemäß § 70 Abs.1 bis 5 NSchG geregelt.
Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen

  • zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen
  • zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern
  • zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung).

  • Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht ist in den Fällen der Ziffern 1 und 3 bei der Landesschulbehörde, in Fällen der Ziffer 2 bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen. Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule

  • für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
  • für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Nds. Schulgesetzes einbezogen sind,
  • für Schulpflichtige, die einen Freiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst ableisten,
  • für Schulpflichtige, die nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife ableisten.